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Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen verjähren 2010

Mittwoch Dez 16, 2009
Im kommenden Jahr verjähren Millionen Auszahlungsansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen, die vom BGH-Urteil vom 12.10.2005 betroffen sind. Das hängt vor allem damit zusammen, dass bei einer Kündigung/vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert zu keiner Zeit auf Null fallen oder einen Mindestbetrag unterschreiten dürfen. Versicherer weisen mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme aus.

Jede zweite Lebensversicherung wird heute vorzeitig gekündigt und viele Versicherungsnehmer erfahren dann erst später, dass bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung von den gezahlten Beiträgen nichts oder nur ein geringer Teil ausgezahlt bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme weitergeführt wurde. Sie müssen also gar nicht die Verluste tragen, die ihnen von den Versicherungsgesellschaften immer verrechnet werden.

Im Herbst 2005 hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Berechnungsformel für den Mindestbetrag, auf den Versicherungsnehmer Anspruch haben, entwickelt. Dieser entspricht der Hälfte des „ungezillmerten Deckungskapitals". Ungezillmert bedeutet, dass die Beiträge der ersten Jahre nicht vollständig mit den Abschlusskosten verrechnet werden dürfen.

Wichtiges zur Lebensversicherung.


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