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Gebäudeversicherung: Keine Regulierung bei grober Fahrlässigkeit

Mittwoch Sep 23, 2009
Die Gebäudeversicherung muss die Kosten für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden nicht übernehmen. Das hat das Amtsgericht München im Januar 2009 bestätigt. Ausschlaggebend dafür war ein Fall aus dem Jahr 2007:

Während eines Sturms wurde die Außenmarkise eines Versicherungsnehmer zerstört, der diese daraufhin reparieren ließ und Schadenersatz forderte. In diesem konkreten Fall wäre eine Summe von 1.800 Euro fällig gewesen. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte allerdings die Zahlung. Und das zu Recht. Der Versicherungsnehmer hätte die Markise einfahren müssen, da bei einem Sturm mit Windstärke 8 oder mehr mit Schäden im Außenbereich des Hauses zu rechnen sei. Das Amtsgericht München vertrat diese Meinung ebenfalls und entschied zu Gunsten der Versicherung.

Ein weiterer Fehler des Versicherungsnehmers: Er ließ die zerstörte Markise reparieren, bevor ein Sachverständiger sich ein Bild über die Höhe und die Art des Schadens machen konnte. Er hätte seine Versicherung umgehend informieren müssen, um zeitnah Bilder vorlegen zu können.

Daher gilt: Versicherungsnehmer müssen alles unternehmen, um das Schadenrisiko zu minimieren. Bei grober Fahrlässigkeit besteht kein Versicherungsschutz.

Mehr zur Gebäudeversicherung.


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